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   LG Cottbus, 19.06.2020 - 24 KLs 8/20   

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LG Cottbus, 19.06.2020 - 24 KLs 8/20 (https://dejure.org/2020,49369)
LG Cottbus, Entscheidung vom 19.06.2020 - 24 KLs 8/20 (https://dejure.org/2020,49369)
LG Cottbus, Entscheidung vom 19. Juni 2020 - 24 KLs 8/20 (https://dejure.org/2020,49369)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

    Auszug aus LG Cottbus, 19.06.2020 - 24 KLs 8/20
    Der Angeklagte AK 3 wird freigesprochen .

    Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen hinsichtlich des Angeklagten AK 3.

    a) Der Angeklagte AK 3 ist ledig und hat keine Kinder.

    Er lebte sodann von Arbeitslosengeld I und II. Seit dem 1. Juni 2020 arbeitet der Angeklagte AK 3 als Automobilkaufmann in .

    b) Strafrechtlich ist der Angeklagte AK 3 bereits in Erscheinung getreten.

    Am Vorabend des Tattages - 9. Oktober 2019 - fuhren die Angeklagten AK 1 und AK 2 ab spätestens 22 Uhr mit dem Angeklagten AK 3 und der gesondert Verfolgten .

    Hierzu besprachen sie sich - ohne den Angeklagten AK 3 und die gesondert Verfolgte .

    Mit insgesamt 35, 00 EUR, die die Angeklagten AK 1 und AK 2 für sich behielten, verließen die beiden Angeklagten die Bäckerei, bestiegen den in der Nähe abgestellten Pkw, mit dem sie zum Tatort gelangt waren, und fuhren mit den im Pkw verbliebenen Insassen - dem Angeklagten AK 3 und der gesondert Verfolgten .

    Im Pkw äußerten sie sich über die geringe Beute, was der Angeklagte AK 3 mitbekam.

    Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den Eintragungen der verlesenen Bundeszentralregisterauszüge, hinsichtlich der Angeklagten AK 1 und AK 2 vom 30. März 2020, hinsichtlich des Angeklagten AK 3 vom 27. April 2020 sowie der gemäß § 249 Abs. 1 StPO auszugsweise verlesenen, mit den Angeklagten erörterten und von diesen anerkannten Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten hinsichtlich des Angeklagten AK 1 vom 12. Dezember 2017, Az.: (246a Ls) 281 Js 515/16 (6/17), und hinsichtlich des Angeklagten AK 2 vom 22. Mai 2014, Az. (395) 262 Js 5470/13 Ls (48/13), sowie des Strafbefehls vom 3. Dezember 2019 des Amtsgerichts Cottbus, Az.: 1311 Js 7972/18 96 Ds 185/19, hinsichtlich des Angeklagten AK 3.

    Weiterhin hat er in der Hauptverhandlung Schuldeinsicht und Reue gezeigt und sich bei dem Mitangeklagten AK 3 sowie dem Gericht entschuldigt.

    Der Angeklagte AK 3 war freizusprechen .

    Von diesem Vorwurf war der Angeklagte AK 3 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

    Die Kammer konnte lediglich feststellen, dass der Angeklagte AK 3 aufgrund der Maskierung der anderen Angeklagten sowie deren Äußerungen über die Tatbeute Kenntnis davon hatte, dass diese einen Überfall durchgeführt haben, während er und die gesondert Verfolgte .

    Während der Angeklagte AK 3 zum Haus seines Vaters in der .........lief, folgte ihm der Angeklagte AK 1.

    Ohne zwischenzeitlich wieder zum Haus der Familie AK 3 zurückgekehrt zu sein, wurde er gegen 21:40 Uhr auf einem Ruinengrundstück in ...........vorläufig festgenommen.

    Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten AK 3, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den Einlassungen der anderen Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den Angaben der Zeugin .

    Der Angeklagte AK 3 hat seine Einlassung durch seinen Verteidiger verlesen lassen und sich dahingehend eingelassen, dass er den Angeklagten AK 1 erst ca. eine Woche vor der Tat durch den Angeklagten AK 2 kennengelernt habe.

    weggefahren sei, habe der Angeklagte AK 3 Tatkenntnis gehabt, da er gesehen habe, dass die Mitangeklagten maskiert gewesen seien, und gehört habe, dass sie über die sehr niedrige Beute gesprochen hätten.

    Der Angeklagte AK 3 selbst sei dann ausgestiegen, um zum Wohnhaus seiner Eltern zu laufen; dabei sei ihm der Angeklagte AK 1 gefolgt.

    Während sich der Angeklagte AK 3 im Hinblick auf den Aufenthalt im Haus seiner Eltern eingelassen hat, dass er dem Angeklagten AK 1 lediglich Obdach bis zum Nachmittag oder Abend des Tattages habe gewähren wollen, führt er weiter aus, er und der Angeklagte AK 1 hätten gegen 17:00 Uhr den Angeklagten AK 2 bei der Familie der gesondert Verfolgten .

    Der Angeklagte AK 3 habe sich nach diesem Treffen ohne den Angeklagten AK 1 zurück ins Haus seiner Eltern begeben, wo er gegen 20:00 Uhr von der Polizei vorläufig festgenommen worden sei.

    Die Einlassung des Angeklagten AK 3 hält die Kammer im Wesentlichen für glaubhaft, denn sie enthält eine hinreichende Anzahl von Realkennzeichen.

    Auch belastet sich der Angeklagte AK 3 selbst, in dem er sich dahingehend einlässt, Tatkenntnis gehabt zu haben, als er den Angeklagten AK 1 mit auf den Dachboden seiner Eltern genommen habe.

    Zwar hat der Angeklagte AK 3 sich selbst nicht dazu eingelassen, dass er und der Angeklagte AK 1 sich im Haus seiner Eltern auf den Dachboden begeben hätten, so hat sich aber der Angeklagte AK 1 eingelassen und der Angeklagte AK 3 hat dem nicht widersprochen.

    Weiter hat sich der Angeklagte AK 1 eingelassen, er habe sich in ...........nicht ausgekannt und auch nicht gewusst, wohin er dem Angeklagten AK 3 gefolgt sei.

    Als sie das Haus erreicht hätten, in dem sie sich dann auf den Dachboden begeben hätten, habe er sich zunächst gewundert, weshalb der Angeklagte AK 3 Schlüssel zu diesem Haus besessen habe.

    Diese Angaben stehen nicht im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten AK 3 und werden auch durch die Angaben der Zeugin .

    Den Angeklagten AK 3 habe sie dagegen erst am Abend an ihrem Haus vorbeilaufen sehen.

    Aus der Festnahmeanzeige vom 10. Oktober 2019 (Bl. 77 f. d.A.) ergibt sich, dass der Angeklagte AK 3 am selben Tag um 20:00 Uhr in seinem Elternhaus, .........in ........., festgenommen worden ist.

    Denn der Angeklagte AK 3 hatte nicht den Vorsatz, absichtlich oder wissentlich zu vereiteln, dass der Angeklagte AK 1 dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

    Dass der Angeklagte AK 3 mindestens eine solche Verzögerung erstrebte, indem er den Angeklagten AK 1 am Tattag mit auf den Dachboden des Hauses seines Vaters nahm, kann hier nicht festgestellt werden.

    Denn nach den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter (AK 1 und AK 3) haben sie den Dachboden bereits im Laufe des Nachmittags verlassen und sich spätestens beim Haus der Familie .

    Denn von dort aus wollte sich der Angeklagte AK 3 zurück ins Haus seines Vaters begeben, während der Angeklagte AK 1 unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände ...........verlassen und nach Berlin zurückkehren wollte.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte AK 3 jemals den Vorsatz gehabt hat, den Angeklagten AK 1 länger als tatsächlich geschehen vor dem Zugriff der Polizei zu verstecken, sind nicht ersichtlich.

    Darüber hinaus dürfte es sich insoweit allenfalls um eine Ermittlungsverzögerung handeln, da eine Verzögerung der Aburteilung jedenfalls nicht abzusehen war, da der Angeklagte AK 2 erst am 29.10.2019 festgenommen wurde und eine Aburteilung erst nach dessen Festnahme zu erwarten war, deren Zeitpunkt für den Angeklagten AK 3 am 10. Oktober 2019 keinesfalls vorauszusehen war.

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht im Hinblick auf die Angeklagten AK 1 und AK 2 auf § 465 Abs. 1 StPO, im Hinblick auf den Angeklagten AK 3 auf § 467 Abs. 1 StPO.

  • BGH, 23.08.2000 - 3 StR 224/00

    Verminderte Schuldfähigkeit bei Drogenabhängigkeit

    Auszug aus LG Cottbus, 19.06.2020 - 24 KLs 8/20
    Dies ist in Fällen der Betäubungsmittelabhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn langjähriger Betäubungsmittelgebrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, das Delikt während eines aktuellen schweren Rauschzustands verübt worden ist, der Täter zur Tatzeit unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat und durch diese dazu getrieben wurde, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen oder infolge von Angst vor Entzugserscheinungen, die er früher schon einmal als äußerst unangenehm erlebt hat, seine Hemmschwelle erheblich herabgesetzt ist, sich mittels Straftaten Geld für Drogen zu verschaffen (vgl. BGH NStZ 2001, 82).
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